Handlungsempfehlung zur datenschutzkonformen Veröffentlichung
Für die Veröffentlichung von Engagementangeboten auf unserer Plattform dient die Interessenabwägung als rechtliche Grundlage, wenn personenbezogene Kontaktdaten erscheinen (berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). So bleibt die Veröffentlichung oder Nutzung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich zulässig und schützt sowohl die gemeinnützige Einrichtung als auch die betroffenen Personen.
Gemeeinnützige Einrichtungen, Initiativen oder Vereine, die Engagementangebote über unsere Plattform veröffentlichen, sollten:
- zur Kontaktaufnahme nur organisationsbezogene Email-Adressen (keine privaten) angeben!
- intern dokumentieren, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden und wann sie wieder gelöscht werden;
- in der internen Dokumentation erklären, warum sie bestimmte Kontaktdaten angeben (z. B. zur direkten Kontaktaufnahme);
- ihre Beschäftigten, Mitglieder und Ehrenamtlichen jeweils über die Datenverarbeitung informieren und deren Rechte (Auskunft, Widerspruch, Löschung) gewährleisten.
Hier eine Muster Interessensabwägung (von Aktion Mensch), die Sie für Ihre interne Information, Aufklärung und Dokumentation weiter verwenden können. Eine Übermittlung an uns als Freiwilligenagentur ist nicht notwendig!
Die FreiwilligenAgentur Heidelberg ist Netzwerkpartner von Aktion Mensch und hat die von Aktion Mensch entwickelte barrierearme Benutzeroberfläche als Engagementplattform technisch integriert.
Interessensabwägung DSGVO = sorgfältige Abwägung der Interessen aller Beteiligten
Für die Veröffentlichung von Engagementangeboten auf unserer Plattform dient die Interessenabwägung als rechtliche Grundlage, wenn personenbezogene Kontaktdaten erscheinen (berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Im Folgenden wird zusammenfassend erklärt unter welchen Voraussetzungen die Veröffentlichung dienstlicher Kontaktdaten von Beschäftigten oder Mitwirkenden auf Engagement-Portalen zulässig ist, weil das öffentliche Interesse an Förderung von Ehrenamt und sozialem Engagement das individuelle Datenschutzinteresse überwiegt.
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Eine gemeinnützige Organisation darf die organistions- oder vereinsinternen Kontaktdaten (Name, dienstliche Telefonnummer, dienstliche E‑Mail-Adresse) auf Engagement‑Plattformen (wie der von Aktion Mensch oder auf Partnerseiten z.B. der Freiwilligenagenturen) veröffentlichen, um die Kontaktaufnahme durch Interessierte zu erleichtern.
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Die Veröffentlichung dient einem legitimen Zweck der gemeinnützigen Organisation, nämlich der Förderung sozialer Projekte durch Gewinnung von Ehrenamtlichen – ein durch Grundgesetz (Art. 9 und 14 GG) geschütztes Interesse.
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Eine persönliche Kontaktmöglichkeit wird als notwendig und zweckmäßig angesehen, um Vertrauen aufzubauen, Rückfragen zu ermöglichen und die Gewinnung von Engagierten zu erleichtern.
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Die Interessen der Mitglieder oder Beschäftigten der gemeinnützigen Organisation am Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) überwiegen hier nicht, da nur organistions- oder vereinsinternen Kontaktdaten veröffentlicht werden und keine privaten Angaben.
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Die gemeinnützige Organisation informiert die betroffenen Mitglieder oder Beschäftigten gemäß Art. 12 und 13 DSGVO über Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Betroffenenrechte.